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Allgemeine Geschäftsbedingungen

SPServices GmbH und SPS Cateringservice GmbH

1. Vertragsparteien und Anwendungsbereich

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für das Vertragsverhältnis zwischen der SPServices GmbH und der SPS Cateringservice GmbH (beide nachfolgend als SP bezeichnet) und unseren Vertragspartnern (nachfolgend Kunde).

Sie gelten für alle Verträge über die Überlassung von Veranstaltungsräumen, die Bewirtung in und außerhalb von Veranstaltungsräumen sowie bei Cateringaufträgen, hauswirtschaftlichen und haustechnischen Dienstleitungen, Essen auf Rädern, Belieferung von Kindertagesstätten und der Bereitstellung von Servicepersonal und Equipment durch die SP.

Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nur Gegenstand einer vertraglichen Vereinbarung, wenn dies ausdrücklich schriftlich zwischen den Vertragsparteien vereinbart wurde.

Die Vertragsbeziehungen unterliegen dem Deutschen Recht, insbesondere dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) und dem Handelsgesetzbuch (HGB).

 

2. Zustandekommen des Vertrages

Ein Vertragsschluss kommt auf ein Angebot der SP nur ohne Bestätigung zustande, wenn ausdrücklich eine Bindungsfrist in dem Angebot genannt ist. Alle anderen Angebote der SP sind immer freibleibend.

Der Vertragsschluss erfolgt bei einem freibleibenden Angebot durch Bestätigung des in Textform abgefassten Auftrags des Kunden durch die SP, ansonsten mit der in Textform bei der SP binnen der genannten Bindungsfrist eingegangenen Annahmeerklärung des Kunden.

 

3. Preise und Sicherheitsleistung

Aus den jeweiligen Angeboten, Preislisten oder sonstigen Preisangaben der SP ersichtliche Preise verstehen sich bei gewerblichen Kunden zuzüglich der jeweils zum Zeitpunkt der Leistungserbringung gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer, bei privaten Kunden inklusive der gesetzlichen Umsatzsteuer, es sei denn, dass die Mehrwerteuer ausdrücklich ausgewiesen ist.

Liegt zwischen der Angebotserstellung und der vertraglichen Leistung durch die SP ein Zeitraum von mehr als fünf Monaten, hat die SP das Recht, Preiserhöhungen bis maximal zehn Prozent vorzunehmen, wenn sich die von der SP allgemein berechneten Preise in diesem Zeitraum um mehr als fünf Prozent erhöhen und der Kunde Unternehmer ist.

Nachträglich vereinbarte Änderungen der Leistungen führen zu Veränderungen der Preise. Vereinbarte Änderungen sind auf Wunsch des Vertragspartners schriftlich zu bestätigen.

Zur Sicherung der aus der Leistung folgenden Forderung gegen den Kunden ist die SP berechtigt, bei dem Vertragsschluss von dem Kunden eine Sicherheitsleistung oder Vorausleistung bis zu dem vereinbarten Preis der Leistung (Zahlungsverpflichtung des Kunden) zu verlangen.

Die Höhe der Sicherheitsleistung und die Zahlungsfrist können in dem Vertrag festgehalten werden. Wird die Sicherheitsleistung bis zum Verstreichen der vereinbarten Zahlungsfrist nicht geleistet, so ist die SP zum Rücktritt von dem Vertrag berechtigt. Die Leistungspflicht der SP entfällt in diesem Fall.

 

4. Teilnehmerzahl

Um eine leistungsgerechte Vorbereitung der jeweiligen Veranstaltung durch die SP zu ermöglichen, hat der Vertragspartner der SP die endgültige Teilnehmerzahl spätestens zehn Tage, bei Veranstaltungen mit mehr als 100 ursprünglich vereinbarten Teilnehmern zwanzig Tage vor dem geplanten Beginn der Veranstaltung mitzuteilen. Wird innerhalb der Frist keine endgültige Teilnehmerzahl mitgeteilt, erbringt die SP die vertragliche Leistung für die ursprünglich vereinbarte Teilnehmerzahl.

Bei der Rechnungsstellung wird eine maximal fünfprozentige Abweichung der tatsächlichen Teilnehmerzahl zur ursprünglich vereinbarten Teilnehmerzahl nach unten akzeptiert, wenn auch diese rechtzeitig innerhalb der Fristen nach Absatzes 1 mitgeteilt wurde. Weitergehende Abweichungen nach unten können bei der Rechnungstellung nicht berücksichtigt werden. Die Berechnung erfolgt dann auf Grundlage der um fünf Prozent reduzierten, ursprünglich vereinbarten Anzahl der Teilnehmer. Bei einer Überschreitung der ursprünglich angegebenen Teilnehmerzahl wird die tatsächliche Personenanzahl in Rechnung gestellt.

Im Rahmen der Belieferung von Kindertagesstätten durch die SP hat der Vertragspartner der SP die benötigte Anzahl an Mittagessen täglich bis 8.30 Uhr mitzuteilen. Wird innerhalb der Frist keine endgültige Anzahl mitgeteilt, erbringt die SP die vertragliche Leistung für die ursprünglich vereinbarte Anzahl von Mittagessen.

 

5. Kündigung vor dem Beginn der Veranstaltung

Die Folgen einer Kündigung des Vertrages vor dem Beginn der Veranstaltung richten sich nach den Vorschriften der §§ 648 ff. BGB. Für die Kündigung des Vertrages aus  wichtigem Grund gilt § 648 a BGB. Bei einer Kündigung wird abweichend von §§ 648 ff. BGB vermutet, dass der SP bei einer Aufhebung des Vertrages in einem Zeitraum zwischen
sechs Monaten und 30 Tagen vor dem Beginn der Veranstaltung 20%, 29 bis 8 Tage vor dem Beginn der Veranstaltung 50 %, 7 bis 2 Tage vor dem Beginn der Veranstaltung 75% und 1 Tag vor und bis zum dem Beginn der Veranstaltung 100%
der vereinbarten Vergütung zusteht.
Erfolgt die Kündigung des Vertrages mehr als 6 Monate vor Veranstaltungsbeginn, ist  seitens des Kunden keine Vergütung geschuldet.

 

6. Veranstaltungszeitraum

Zwischen den Parteien wird bei dem Vertragsschluss der Zeitpunkt des Beginns der Veranstaltung, der Veranstaltungszeitraum und das Ende der Veranstaltung vereinbart. Dauern die Veranstaltungen über das vereinbarte Veranstaltungsende hinaus, wird das verbliebene Personal aus Service, Küche und Leitung zum jeweilig gültigen Stundensatz in Rechnung gestellt. Dies gilt auch für über die gesamte Veranstaltungsdauer zeitlich verschobene Präsenzzeiten des Küchenpersonals bei Menü- oder Buffetservice.
Ein Anspruch des Kunden auf Verlängerung und / oder Verschiebung des vereinbarten Zeitraums besteht nicht.

 

7. Ablauf der Veranstaltung

Die SP wird bemüht sein, Änderungswünsche, die kurzfristig am Tag der Veranstaltung mitgeteilt werden, so weit wie möglich umzusetzen. Die Durchführbarkeit kann jedoch nicht zugesichert werden. Entstehende Mehrkosten werden dem Kunden in Rechnung gestellt.
Ein Kunde, der Unternehmer ist, ist verpflichtet, Rügen bezüglich erkennbarer Mängel unverzüglich, das heißt noch während der Veranstaltung, der SP und / oder der zuständigen Leitungsperson vor Ort mitzuteilen, so dass die SP die Möglichkeit hat, berechtigte Mängel zu beheben. Bei nicht rechtzeitiger Rüge gelten die Leistungen der SP in Ansehung des Mangels als genehmigt.

 

8. Zahlung

Der Zahlungsanspruch der SP ist unverzüglich nach Zugang der jeweiligen Rechnung ohne Abzug fällig und zahlbar.
Gutscheine (Voucher) von Reiseveranstaltern werden nur akzeptiert, wenn mit dem betreffenden Unternehmen ein Kreditabkommen besteht bzw. wenn entsprechende Vorauszahlungen geleistet wurden. Eine Erstattung nicht in Anspruch genommener Leistungen ist ausgeschlossen.
Eine Aufrechnung des Kunden mit Ansprüchen jeglicher Art ist unzulässig. Wenn der Kunde Unternehmer ist, besteht kein Zurückbehaltungsrecht betreffend die Zahlung an die SP egal aus welchem Rechtsgrund. Dies gilt nicht, wenn die Ansprüche des Kunden unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. 
Eine Rechnung an die Kindertagesstätten durch die SP erfolgt zu Beginn eines neuen Monats für den vorherigen Monat in schriftlicher Form.

 

9. Haftung

Die für die Veranstaltung notwendigen behördlichen Genehmigungen, Zustimmungen, Erlaubnisse, etc. hat der Kunde auf seine Kosten zu beschaffen. Ihm allein obliegen auch etwaige Verpflichtungen bezüglich der GEMA, Brandwache o.ä. Die für die Veranstaltungen geltenden Vorschriften der Polizei, Feuerwehr und der Ordnungsämter müssen durch den Kunden eingehalten werden.

Die Erfüllung der zuvor genannten Verpflichtungen hat er auf Verlangen der SP nachzuweisen.

Die SP haftet für alle gesetzlichen und vertraglichen Ansprüche grundsätzlich nur bei vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten.

Die SP haftet für mindestens leichte Fahrlässigkeit bei Schäden, die aufgrund der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit beruhen und / oder die auf der Verletzung vertragswesentlicher Pflichten beruhen. Vertragswesentlich in diesem Sinne sind die Verpflichtung zur rechtzeitigen Bereitstellung des Vertragsgegenstands, dessen Freiheit von Mängeln, die seine Gebrauchstauglichkeit mehr als nur unerheblich beeinträchtigen, sowie Beratungs-, Schutz- und Obhutspflichten, die dem Vertragspartner die vertragsgemäße Verwendung des Vertragsgegenstands ermöglichen sollen oder den Schutz von Leib oder Leben von Personal und Gästen des Kunden oder den Schutz von dessen Eigentum vor erheblichen Schäden bezwecken.

Wenn der Kunde Unternehmer ist, ist in dem vorgenannten Absatz die Haftung auf den vorhersehbaren vertragstypischen Schaden begrenzt, es sei denn, es liegt grob fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten der SP vor.

Wenn der Kunde Unternehmer ist, ist eine Haftung der SP für Folgeschäden oder mittelbare Schäden ausgeschlossen, es sei denn, es liegt grob fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten der SP vor.

Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten in gleicher Weise zu Gunsten aller zur Erfüllung seiner Vertragspflichten durch die von der SP eingesetzten Unternehmen, ihrer Subunternehmer und Erfüllungsgehilfen.

Sie gelten nicht, wenn die SP eine Garantie für die Beschaffenheit einer Sache oder eines Werkes übernimmt oder bei arglistig verschwiegenen Fehlern.

Eventuell während der Veranstaltung auftretende Störungen an den von der SP zur Verfügung gestellten technischen oder sonstigen Einrichtungen werden nach Möglichkeit sofort beseitigt. Zahlungen können nicht zurückbehalten oder gemindert werden, soweit die SP diese Störungen nicht zu vertreten hat.

Alle Ansprüche des Vertragspartners gegen die SP aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag verjähren, wenn der Kunde Unternehmer ist, nach Ablauf eines Jahres, beginnend mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Kunde von den Anspruch begründenden Umständen Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangt haben müsste. 

 

10. Eingebrachte Gegenstände

Für Beschädigungen oder den Verlust eingebrachter Gegenstände übernimmt die SP keine Haftung. Sollen diese gegen Feuer, Wasser, Diebstahl, Beschädigung oder für jede andere Gefahr versichert werden, hat der Kunde die Versicherung selbst zu besorgen. 

 

11. Einbringen eigener Speisen und Getränken

Der Kunde darf Speisen und Getränke zu den Veranstaltungen grundsätzlich nicht mitbringen. In Sonderfällen kann darüber eine schriftliche Vereinbarung getroffen werden; in den Fällen wird eine Allgemeinkostengebühr, Korkgeld etc. berechnet.

 

12. Verwendung Firmenzeichen oder Nennung

Die Verwendung des Firmenzeichens oder die Nennung der SP in Zeitungsanzeigen, Wurfsendungen oder Einladungen zu Veranstaltungen jeglicher Art bedürfen der schriftlichen Zustimmung der SP.

Erfolgt eine Veröffentlichung ohne Einverständnis der SP und werden dadurch wesentliche Interessen der SP beeinträchtigt, die der SP die Durchführung des Vertrags unzumutbar machen, so behält sich die SP das Recht vor, den Vertrag zu kündigen.

Entstehende Kosten, entgangene Einnahmen und mögliche Schadensersatzansprüche hat der Kunde zu tragen.

 

13. Gerichtsstand, Erfüllungs- und Zahlungsort

Erfüllungs- und Zahlungsort für alle sich aus der Vertragsbeziehung ergebenden Verbindlichkeiten ist Koblenz.

Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss der Vorschriften, die auf auswärtige Rechtsordnungen verweisen.

Ist der Kunde Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder hat er in der Bundesrepublik Deutschland keinen allgemeinen Gerichtsstand, so ist Gerichtsstand für alle etwaigen Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung zwischen der SP und dem Kunden nach Wahl der SP Koblenz oder der Sitz des Kunden.

 

14. Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages, einschließlich dieser Geschäftsbedingungen, unwirksam sein, berührt dieses die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht.

Die Parteien werden die unwirksamen Bestimmungen unverzüglich durch solche wirksamen ersetzen, die dem angestrebten Zweck und ihrer wirtschaftlichen Bedeutung möglichst nahe kommen. Dasselbe gilt für den Fall, dass Regelungslücken im Vertrag
vorhanden sein sollten.